Da in letzter Zeit immer wieder im Ort Pflegehunde (oftmals
mehrere Monate) ohne Anmeldung gehalten werden, weist die Hundesteuerstelle auf
die Anzeigepflicht gemäß §3 der Hundesteuersatzung hin.
Laut verschiedenen Bürger/-innen weisen die Organisationen
die Pfleger fälschlicher Weise an, die Hunde nicht anzumelden, da es ja nur
eine Pflege wäre.
Weiterhin weisen wir auch darauf hin, dass Hundemarken zu
tragen sind gemäß §10 Abs. 1 der Hundesteuersatzung.
Auszug aus der Hundesteuersatzung von Bobenheim-Roxheim:
§ 2 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter
ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder
Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn
er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik
bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein,
sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den
Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als
gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere
Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Anzeigepflicht
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn
der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind
1. Rasse
2. Geburtsdatum
3. Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der
abgeschafft wurde, abhandengekommen oder gestorben ist oder mit dem er
wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden und die Hundesteuermarke
zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und
Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde
wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Ändern sich die Voraussetzungen für eine
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, so hat der Hundehalter dies binnen 14
Tagen anzuzeigen.
§ 10 Überwachung der Anzeigepflicht
(1) Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben,
die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund
zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen
dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag
eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die
Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht,
nicht rechtzeitig oder fehlerhaft anmeldet,
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder
nicht rechtzeitig abmeldet und/oder die Hundesteuermarke nicht zurück gibt,
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 die Veränderung der
Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht
rechtzeitig anzeigt,
4. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb
seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte
gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der
Steuermarke ähnlich sind, anlegt.
5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit
der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 Abs. 2 gegeben ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.