Kurz-Info Wahlwerbung


1. Wahlwerbung mit Werbetafeln bis DIN A 1 mehr als 6 Wochen vor der Wahl:

Wahlwerbung nur mit Einzelgenehmigung, da kein Rechtsanspruch. 

Antrag per E-Mail an 

Beachte folgende Vorgaben:

Die Aufstellung hat so zu erfolgen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden und ruhenden Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Das Anbringen von Plakattafeln an Verkehrszeichen, Verkehrszeichenpfosten sowie Verkehrseinrichtungen laut § 43 Absatz 1 StVO ist verboten.

Das Aufstellen von Plakattafeln in Verkehrskreisel und Verkehrsinseln ist verboten. 


2. Wahlwerbung mit Werbetafeln bis DIN A 1 / Infostände ab Freitag, 26.04.2024:

Es genügt ein formloses Anzeigen, z.B. per E-Mail an das Ordnungsamt über .


Folgende Vorgaben sind jedoch bei der Aufstellung der Plakate zu beachten:

Die Aufstellung hat so zu erfolgen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden und ruhenden Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Das Anbringen von Plakattafeln an Verkehrszeichen, Verkehrszeichenpfosten sowie Verkehrseinrichtungen laut § 43 Absatz 1 StVO ist verboten.

Das Aufstellen von Plakattafeln in Verkehrskreisel und Verkehrsinseln ist verboten

Infostände sind spätestens1 Woche vorher mit Angabe des vorgesehenem Standort- es anzuzeigen.    

Großflächenplakate (sogen. Wesselmänner) sind mit der Angabe der Größe und des gewünschten Aufstellortes zu beantragen. Der Antrag wird vom Ordnungsamt an den Fachbereich 2 (Bauamt) zur Prüfung und evtl. Einzelgenehmigung weitergeleitet.


3. Wahlwerbung mittels Lautsprecherwagen als allgemeine Wahlwerbung ab dem 10. Tag vor der Wahl am 31.05.2024 bis zum 08.06.2024

Bei  Vorliegen der allgemeinen Genehmigung für Lautsprecherwagen durch den Landesbetrieb Mobilität Speyer (E-Mail: ) genügt eine formlose Anzeige per E- Mail an .


4. Am Wahltag, 09.06.2024

Während der Wahlzeit in und am Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.  


Fachbereich Bürgerdienste Bobenheim-Roxheim, 21. März 2024 


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