Aufgrund der
§§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 22, 24, 88 Abs. 1 Nr. 1, 89 Absatz 1, 90 Absatz 1, § 91 Absatz 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden und § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Rheinland-Pfalz n Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen
erlässt die
Gemeindeverwaltung Bobenheim-Roxheim als örtliche Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung
Anlässlich des Gondelfestes ist es in der Zeit vom 03. Juli 2026, 16.00 Uhr bis 07. Juli 2026, 10.00 Uhr, verboten, außerhalb des Gondelfestes erworbene alkoholhaltige Getränke mitzuführen und zu verzehren. Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Bereiche:
- Innerhalb des Festbereiches des Gondelfestes
- Auf der dem Festbereich angrenzenden Parkanlagen
- Auf der Rheinstraße bis zur Einmündung Raiffeisenstraße und der Friedrich-Ebert-Straße bis zur Einmündung Mörscher Straße
- Auf dem Binnendamm und der Rheinanlage
2. Bei Zuwiderhandlungen gegen Ziffer
1 kann ein Platzverweis erteilt werden und die widerrechtlich mitgeführten
alkoholischen
Getränke sichergestellt werden. Hierzu kann unmittelbarer
Zwang -der hiermit angedroht wird- angewendet werden.
3. Die sofortige Vollziehbarkeit
dieser Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im
öffentlichen Interesse angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
- Die allgemeine Ordnungsbehörde und
die Polizei behalten sich vor, bei Verstößen oder sonstigen Änderungen der
Gefahrenlage weitergehende Anordnungen zu treffen.
Bobenheim-Roxheim, 16.06.2026
gez.
Schärf
Beigeordneter