Info für Hundehalter - Nichtabgabe Hundesteuermarke

Abgabe der Hundesteuermarke bei Abmeldung

Sehr geehrte Hundehalterinnen und Hundehalter,

wir weisen darauf hin, dass die Hundesteuermarke bei der steuerlichen Abmeldung Ihres Hundes nach § 10 Abs. 1 Satz 4 der Hundesteuersatzung von Bobenheim-Roxheim

bei der Gemeindeverwaltung Bobenheim-Roxheim

FB 1 / Finanzen
Herrn Muntz
Rathausplatz 1
67240 Bobenheim-Roxheim

abgegeben werden muss.

Sollte die Marke Ihres Hundes nicht mehr vorhanden sein oder sollten Sie diese behalten wollen, entsteht nach der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Nr. 17 b eine Gebühr in Höhe von 20 für die Nichtabgabe.

Auszug aus der Hundesteuersatzung von Bobenheim-Roxheim:

§ 10 Abs. 1 Überwachung der Anzeigepflicht

Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

 Wir bitten Sie dies zu berücksichtigen.

Ihre Gemeindeverwaltung
Bobenheim-Roxheim

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