Mitarbeiter

/ Übermittlungssperre

Zuständige Mitarbeiter

Frau Hermann

Frau Jambrich

Frau Rohn

Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Nach dem Bundesmeldegesetz haben Sie das Recht der Übermittlung Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen zu widersprechen:

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten  an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs.1 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung  von Daten aus Anlass von  Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk  (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs.2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung  von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs.3 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung  von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person  angehören (§ 42 Abs. 3 BMG i.V.m. § 42 Abs.2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung  von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr ((§ 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs.1 Soldatengesetz)
An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz

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