Mitarbeiter

/ Partnerschaft und Familie / Scheidung / Aufhebung bzw. „Scheidung“ der Lebenspartnerschaft

Zuständige Mitarbeiter

Frau Te-Strote

Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch Urteil des Familiengerichts aufgehoben.


Die Lebenspartner müssen sich im Aufhebungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen, d. h. sie müssen auch den Aufhebungsantrag auf diesem Weg einreichen.
Wenn ein Lebenspartner im Rahmen des Aufhebungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchte, kann er der Aufhebung zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Im Vorfeld der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind viele Angelegenheiten zu regeln und Formalitäten zu erledigen. Es ist sinnvoll, sich hierbei von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen.

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