⇑ / Melderegisterauskunft Erteilung erweitert
Zuständige Mitarbeiter
Frau Laura Butsch

Frau Meike Hermann

Frau Silvia Jambrich

Frau Elke Rohn

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen.
Sie erhalten Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf.
Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die Meldebehörde informiert die betroffene Person mit Angabe Ihres Namens als Abfragender unverzüglich über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft. Dies können Sie verhindern, wenn Sie hier gegenüber der Meldebehörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das die betroffene Person nicht zu unterrichten ist. Als besonderer Grund gilt die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Voraussetzungen
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
- Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
- Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
- Es ist keine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gesuchten Person oder einer anderen Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für schutzwürdige Interessen entstehen können.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Diese unterscheiden sich, je nachdem ob eine erweiterte Melderegisterauskunft für private oder gewerbliche Zwecke eingeholt wird. Auch Negativauskünfte sind gebührenpflichtig. Bei einem größeren Verwaltungsaufwand, wie bspw. beim Rückgriff auf Archivdaten, kann sich die Gebühr erhöhen.
Rechtsgrundlage
- § 45 Bundesmeldegesetz
- 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Was sollte ich noch wissen?
Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Enthalten in folgenden Kategorien
- Ausweis und Pass
- Ausweise und Dokumente (Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger)
- Auszüge aus Registern (Register und Kataster)
- Register und Kataster (Geschäftslagen für Unternehmen)
- Sonstiges (Wohnen und Verbrauchen)
- Urkunden und Bescheinigungen (Ausweise und Dokumente)
- Weitere Informationen (Ausweis und Pass)
- Wohnen und Verbrauchen