Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
leider kommt es in folgenden Fällen vermehrt zu Verstößen im Zusammenhang mit dem Halten von Hunden:
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Nichtanmeldung zur Hundesteuer, bei Hunden
in Pflege
- Nichtabmelden des Hundes, wenn direkt
ein neuer Hund angeschafft wird
- Nichtanleinen der Hunde
- Nichttragen der Hundemarke
- Hundekot, welcher nicht ordnungsgemäß entsorgt
wird
Nichtanmeldung zur Hundesteuer bei Hunden in Pflege
Nach § 3 Abs. 1 der
Hundesteuersatzung von Bobenheim-Roxheim gilt, wer einen Hund hält, hat diesen binnen
14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind die
Rasse, das Geburtsdatum, die Herkunft sowie der Anschaffungstag glaubhaft
nachzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung von Bobenheim-Roxheim gilt als Halter
auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung dauerhaft genommen hat oder auf
Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in
einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die
Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder
Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet.
Nichtabmelden des Hundes, wenn direkt ein neuer Hund angeschafft wird
Hier greift die Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Hundesteuersatzung von Bobenheim-Roxheim für die Anmeldepflicht.
Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhandengekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden und die Hundesteuermarke zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
Nichtanleinen der Hunde
Generell gilt die allgemeine Anleinpflicht im gesamten bebauten Gemeindegebiet sowie in den Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten und bei sich nähernden Personen / Tieren.
Darüber hinaus besteht im Außenbereich grundsätzlich Anleinpflicht während der Brut- und Setzzeit (Mitte Februar bis Ende August).
Zudem sollte Ihr Hund grundsätzlich hören, wenn Sie diesen freilaufen lassen, um den Schutz von anderen Lebewesen oder den des Hundes selbst zu gewährleisten.
Nichttragen der Hundemarke
Die Hundesteuermarke Ihres Hundes dient auch zu dessen Erkennung. Dies hat den Vorteil, dass bei einem entlaufenen Hund, bei dem der Chip nicht auslesbar ist, der Besitzer gefunden werden kann. Weiterhin gibt es auch hier örtliche Regelungen.
§ 10 Abs. 1 der Hundesteuersatzung von Bobenheim-Roxheim besagt:
Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung fallen Gebühren von 20 € an.
Hundekot, der nicht ordnungsgemäß entsorgt wird
Die Verunreinigungen und der Aufwand, durch nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Hundekot, nimmt immer stärker zu. Wir haben im Gemeindegebiet mehr als 40 Hundekotstationen und es werden ca. 300.000 Kotbeutel im Jahr bereitgestellt.
Wer die Hinterlassenschaften seines Hundes nicht wegräumt, hat mit einem Bußgeld von mindestens 150 € zu rechnen.
Weitere Ordnungswidrigkeiten nach der Hundesteuersatzung:
§ 11 der Hundesteuersatzung von Bobenheim-Roxheim (Ordnungswidrigkeiten)
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder
fehlerhaft
anmeldet,
2.
als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig
abmeldet
und/oder die Hundesteuermarke nicht
zurückgibt,
3.
als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 die Veränderung der Voraussetzungen für
eine
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung
nicht rechtzeitig anzeigt,
4.
als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder
seines
umfriedeten Grundbesitzes ohne
sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen
lässt oder dem Hund andere
Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt.
5. die Auskunftspflicht
verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme
gemäß § 10 Abs. 2 gegeben ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Umsicht und Rücksicht verbessert unser gemeindliches Zusammenleben.
Hierfür besten Dank!
Ihre Gemeindeverwaltung
Bobenheim-Roxheim
