Änderung an der Biozidrechts-Durchführungsverordnung
wirkt sich auf Bti-Tabletten aus
Bei Bti-Tabletten handelt es sich laut EU-Verordnung Nr.
528/2012 um Biozidprodukte der Produktart 18 (Insektizide).
Seit dem 01.01.2025
gilt für die Abgabe von Bioziden der Produktart 18 ein Selbstbedienungsverbot. Das bedeutet, dass ein Sachkundenachweis
der abgebenden Person erforderlich ist (§§ 10 bis 13 der ChemBiozidDV). Die
Abgabe verlangt, dass die ausgebende Person sachkundig ist und den Erwerbenden
aufklären kann.
Die Tablettenausgabe
an Bürgerinnen und Bürger darf nur noch erfolgen, wenn die Ausgabe bei der
Gemeinde durch Personen erfolgt, die über einen entsprechenden
Sachkundenachweis verfügen.
Die Gemeinde Bobenheim-Roxheim arbeitet mit der KABS an
Möglichkeiten, wie zukünftig die Ausgabe der Bti-Tabletten erfolgen kann. In
den kommenden Monaten soll die nötige Sachkunde erworben werden, so dass wir bald über
das weitere Vorgehen zur Tablettenausgabe informieren werden.
Wir geben uns Mühe, die Wartezeit bis zur erneuten Ausgabe von Bti-Tabletten so kurz wie möglich zu halten.
Alternativen zu
Bti-Tabletten
Zur Stechmückenprävention gibt
es aber auch andere Ansätze:
Gefäße
so lagern, dass sich kein Wasser darin ansammeln kann
Behältnisse
lückenlos abdichten (z. B. Regentonne mit einem engmaschigen Moskitonetz mit
Gummizug),
1-mal-wöchentliches,
vollständiges Entleeren von wassergefüllten Behältnissen,
Wasserabläufe
mit kochendem Wasser durchspülen.
Darf die KABS beim
nächsten Hochwasser nun nicht mehr bekämpfen?
Doch, das darf sie! Die Änderung hat nur Auswirkung auf die Abgabe von Bti-Tabletten zur Behandlung in
der bebauten Ortslage. Die Anwendung von Bti zur Regulierung der
Stechmückenentwicklung in den Hochwassergebieten ist dadurch nicht
eingeschränkt