Parken auf Gehwegen - Erläuterung der Problematik und Rechtslage nach der Reform der Straßenverkehrsordnung

Nach der Reform der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2021 ist illegales Parken auf einem Gehweg ein schwerer Verkehrsverstoß, der bei Behinderung von Passanten oder bei einer Parkdauer ab einer Stunde mit mindestens 70,-- Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden kann.

 

Was sind Gehwege? 

Ein Gehweg ist ein Verkehrs-, Aufenthalts- und Schutzraum für alle Fußgänger, auf dem sie vor den Gefahren des Autoverkehrs sicher sein sollen.

Das gilt neben allen zu Fuß Gehenden vor allem für Kinder, Kinder mit Fahrrad, Senioren, Menschen mit Rollatoren, Rollstühlen und Kinderwagen.

Aus diesem Grunde ist das Befahren, Halten und Parken auf Gehwegen überall dort verboten, wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist. 

Die bisherige Praxis des Duldens von Gehwegparken in bestimmten Fällen mit Verweis auf ein geringfügiges Vergehen ist seit Einordnung des illegalen Gehwegparkens als schwerwiegender Verkehrsverstoß durch den Gesetzgeber nur noch in Ausnahmefällen im Einzelfall möglich.

 

 Was gilt künftig in Bobenheim-Roxheim?

Gehwegparken ist nur dort erlaubt, wo dies ausdrücklich durch Verkehrszeichen und Markierung freigegeben ist.

Parker auf der Frankenthaler Straße und Franz-Voll-Straße dürfen nur noch den Bordstein als Gehwegparkfläche nutzen. Uns ist bewusst, dass dadurch die Gefahr des „Spiegelverlustes“ steigt, aber dies rechtfertigt nicht ein Gehwegparken mit der Konsequenz, dass Menschen mit Behinderung, Kinderwagen, Rollator, Rollstuhl etc. auf die mit rund 16.000 Fahrzeugen täglich belastete Fahrbahn ausweichen müssen.

 In den Wohngebieten mit wenig Durchgangsverkehr und Verkehrsbelastung, insbesondere Siemensstraße und Mittelstraße, kann im Rahmen des Ermessens Gehwegparken künftig nur geduldet werden, wenn eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 Metern verbleibt.

 Der Vollzugsdienst wird bei illegalem Gehwegparken bei der ersten Ahndung in einer  Überganszeit bei bisher geduldetem Gehwegparken, insbesondere in der Ortsdurchfahrt der L 523, Hinweise über das Fehlverhalten verteilen, ohne Konsequenz eines Bußgeldes und Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister.

 

 In aller Kürze:

  • Gehwege werden angelegt, damit Fußgänger nicht auf der Fahrbahn laufen und dienen den Fußgängern als Schutz-und Bewegungsraum.
  • Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, denn diese dient dem fließenden Verkehr, wer dagegen zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. 
  • Das Parken auf Gehwegen ist verboten, solange es nicht explizit erlaubt ist. 
  • Der Gesetzgeber hat 2021 das illegale Gehwegparken als schwerwiegenden Verkehrsverstoß eingeordnet. Die Bußgelder sind von 15,-- Euro auf 55,-- Euro bzw. 70,-- Euro und 1 Punkt bei Behinderung oder Parkdauer länger als 1 Stunde angehoben worden.

Die Straßenverkehrsbehörde bittet um künftige Beachtung.

 Bobenheim-Roxheim, im Mai 2022

Fachbereich 3 Bürgerdienste

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