Nach der Reform
der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2021 ist illegales Parken auf einem Gehweg
ein schwerer Verkehrsverstoß, der bei Behinderung von Passanten oder bei einer
Parkdauer ab einer Stunde mit mindestens 70,-- Euro und einem Punkt im
Fahreignungsregister geahndet werden kann.
Was sind Gehwege?
Ein Gehweg ist
ein Verkehrs-, Aufenthalts- und Schutzraum für alle Fußgänger, auf dem sie vor
den Gefahren des Autoverkehrs sicher sein sollen.
Das gilt neben
allen zu Fuß Gehenden vor allem für Kinder, Kinder mit Fahrrad, Senioren,
Menschen mit Rollatoren, Rollstühlen und Kinderwagen.
Aus diesem
Grunde ist das Befahren, Halten und Parken auf Gehwegen überall dort verboten,
wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Die bisherige
Praxis des Duldens von Gehwegparken in bestimmten Fällen mit Verweis auf ein
geringfügiges Vergehen ist seit Einordnung des illegalen Gehwegparkens als
schwerwiegender Verkehrsverstoß durch den Gesetzgeber nur noch in
Ausnahmefällen im Einzelfall möglich.
Was gilt künftig in
Bobenheim-Roxheim?
Gehwegparken
ist nur dort erlaubt, wo dies ausdrücklich durch Verkehrszeichen und Markierung
freigegeben ist.
Parker auf der
Frankenthaler Straße und Franz-Voll-Straße dürfen nur noch den Bordstein als
Gehwegparkfläche nutzen. Uns ist bewusst, dass dadurch die Gefahr des
„Spiegelverlustes“ steigt, aber dies rechtfertigt nicht ein Gehwegparken mit
der Konsequenz, dass Menschen mit Behinderung, Kinderwagen, Rollator, Rollstuhl
etc. auf die mit rund 16.000 Fahrzeugen täglich belastete Fahrbahn ausweichen
müssen.
In den
Wohngebieten mit wenig Durchgangsverkehr und Verkehrsbelastung, insbesondere Siemensstraße
und Mittelstraße, kann im Rahmen des
Ermessens Gehwegparken künftig nur geduldet werden, wenn eine Restgehwegbreite
von mindestens 1,50 Metern verbleibt.
Der Vollzugsdienst
wird bei illegalem Gehwegparken bei der ersten Ahndung in einer Überganszeit bei bisher geduldetem
Gehwegparken, insbesondere in der Ortsdurchfahrt der L 523, Hinweise über das
Fehlverhalten verteilen, ohne Konsequenz eines Bußgeldes und Eintrag eines Punktes
im Verkehrszentralregister.
In aller Kürze:
- Gehwege werden angelegt, damit Fußgänger nicht auf der
Fahrbahn laufen und dienen den Fußgängern als Schutz-und Bewegungsraum.
- Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, denn diese
dient dem fließenden Verkehr, wer dagegen zu Fuß geht, muss die Gehwege
benutzen.
- Das Parken auf Gehwegen ist verboten, solange es nicht
explizit erlaubt ist.
- Der Gesetzgeber hat 2021 das illegale Gehwegparken als
schwerwiegenden Verkehrsverstoß eingeordnet. Die Bußgelder sind von 15,--
Euro auf 55,-- Euro bzw. 70,-- Euro und 1 Punkt bei Behinderung oder
Parkdauer länger als 1 Stunde angehoben worden.
Die
Straßenverkehrsbehörde bittet um künftige Beachtung.
Bobenheim-Roxheim,
im Mai 2022
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