Derzeit
laufen die Telefone in allen Finanzämtern, aber auch Kommunalverwaltungen und
Katasterämtern heiß. Ursächlich dafür ist, dass die Finanzverwaltung bereits eine
Million der insgesamt rund 2,5 Millionen Informationsschreiben zur
Grundsteuerreform an Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz verschickt
hat.
Ausgabe von
Papiervordrucken ist ab Juli 2022 in Ausnahmefällen möglich
Die
Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar
2022 (sog. Feststellungserklärung) ist ab Juli 2022 mit den dafür vorgesehenen
kostenlosen elektronischen Vordrucken (z. B. über www.elster.de – hier unter „Formulare
& Leistungen) möglich.
Grundsätzlich
besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärung.
Ausnahmsweise können Papiervordrucke in sog. Härtefällen verwendet werden. Ob
ein Härtefall vorliegt, entscheidet das jeweilige Finanzamt. Dies ist z. B. der
Fall, wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer von Grundbesitz nicht über die
technische Ausstattung oder erforderlichen technischen Kenntnisse für eine elektronische
Übermittlung verfügt.
In
diesen Fällen gibt es zwei Möglichkeiten:
Ab
Anfang Juli 2022 können die als PDF-Dateien unter www.fin-rlp.de/Vordrucke
veröffentlichten Vordrucke zur „Erklärung der Feststellung des Grundsteuerwerts“
ausgefüllt, ausgedruckt und in Papier dem zuständigen Finanzamt übersandt
werden.
Alternativ
dazu besteht ab Juli 2022 die Möglichkeit unter Angabe der entsprechenden
Gründe, Papiervordrucke in den Service-Centern der Finanzämter zu erhalten.
Die
Service-Center der Finanzämter können diesbezüglich ab Juli 2022 donnerstags
von 8.00 bis 18.00 Uhr ohne eine vorherige Terminvereinbarung aufgesucht
werden.
Hilfe bei der Erklärungsübermittlung durch nahe
Angehörige
Nahe Angehörige bzw.
Familienangehörige dürfen sich bei der Abgabe der Feststellungserklärung gegenseitig
unterstützen, also Kinder beispielsweise ihre Eltern. Zudem besteht die
Möglichkeit, mit dem eigenen Benutzerkonto des Steuerportals der
Finanzverwaltung „MeinElster“ (www.elster.de) auch
Feststellungserklärungen für nahe Angehörige zu übermitteln. Hierunter fallen
aber ausdrücklich nicht gute Bekannte, enge Freunde oder ähnliche Personen.
Daneben sind Steuerberatungen,
Grundstücks- und Hausverwaltungen weitere Ansprechpartner, die Unterstützung
leisten dürfen.
Datenstammblätter
gelten nicht als Feststellungserklärung
Die
derzeit in den Briefkästen der Bürgerinnen und Bürger landenden
Informationsschreiben sind nicht mit den amtlichen Steuererklärungsvordrucken
zu verwechseln. Die dem Schreiben beigefügte Ausfüllhilfe (Datenstammblatt) ist
vielmehr ein Service der Finanzverwaltung, der wichtige erklärungsrelevante Liegenschafts-
bzw. Geobasisdaten enthält, die in die Erklärung zur Feststellung des
Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 nach Prüfung durch die Eigentümerinnen
oder Eigentümer von Grundbesitz übernommen werden können. Das Datenstammblatt
selbst ersetzt nicht die Feststellungserklärung.
Weitere
Erläuterungen enthält das Informationsschreiben oder sind auf folgender
Internetseite www.fin-rlp.de/grundsteuer zu
finden.