Virtuelles Rathaus

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/ Grundstücksteilung

Zuständige Mitarbeiter

Herr Aktas

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Bautechniker

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Herr Weinhold

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Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Die behördliche Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen ist mit Anpassung des BauGB an europäisches Recht am 24. Juni 2004 entfallen (§ 19 Abs. 1 und § 20 aktuelle Fassung). § 244 Abs. 5 BauGB enthält dazu die Übergangsregelung.


Unberührt bleiben die Teilungsgenehmigungen zur Sicherung der besonderen Verfahren in Umlegungsgebieten, Sanierungsgebieten, Entwicklungsbereichen und zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen.


Der Bauherr/Grundstückseigentümer hat bei einer nicht genehmigungspflichtigen Teilung drauf zu achten, dass keine baurechtswidrigen Zustände entstehen. Er ist dafür verantwortlich, dass Bauplanungs- und Bauordnungsrecht eingehalten werden.


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